· Fachbeitrag · Kostenrecht
Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen
| Nach einem Verkehrsunfall wird ungeachtet der Frage, ob eine Auseinandersetzung zum Grund oder zur Höhe eines Ersatzanspruchs droht, ein Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister eingeschaltet. Dass die zweckmäßig und erforderlich ist und damit „notwendig“ i. S. d. Kostenrechts, ist allgemein anerkannt. Nach der Anpassung der Regelungen zur Geschäftsgebühr in Nr. 2300 VV RVG zum 1.10.21 kann sich aber die Frage stellen, wie der Rechtsdienstleister dann vergütet wird. Das LG Stuttgart beantwortet dies dem Rechtsanwalt prinzipiell negativ. Soweit ersichtlich handelt es sich um die einzige veröffentlichte Entscheidung, die die maßgeblichen Fragen überhaupt fokussiert. |
Sachverhalt
Der Kläger war in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ausgehend von der unstreitigen Haftung des Gegners aus dem Unfallereignis beauftragte er einen Inkassodienstleister mit der Feststellung des Schadens und dessen Geltendmachung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Diese zahlte den Gesamtschaden sofort auf die erste Zahlungsaufforderung. Nur hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten machte sie einen Abzug und erstattete nur eine 0,5-Geschäftsgebühr nebst Auslagen nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG ‒ einfacher Fall ‒ und wies die Forderung im Übrigen zurück. Der Kläger begehrt nun noch den Ersatz einer weitergehenden 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG abzüglich der bereits erfolgten Zahlung.
Entscheidungsgründe
Das LG Stuttgart hält zwar die Anwendung von Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG für richtig, sieht aber keinen einfachen Fall nach dieser Vorschrift.
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