· Fachbeitrag · Kostenrecht
Hoher Streitwert bei Herausgabe des Leasingguts
| Der Streitwert bei Herausgabeklagen bezüglich gemieteter oder geleaster beweglicher Sachen ist in Höhe des Werts der Sachen festzusetzen, unabhängig davon, ob der Fortbestand des Miet- oder Leasingvertrages streitig ist. |
§ 41 GKG ist nach Ansicht des OLG München (11.3.20, 32 W 284/20, Abruf-Nr. 215071) dagegen nur anzuwenden, wenn Streitgegenstand nur die Feststellung des Bestehens des Vertragsverhältnisses ist, § 41 Abs. 1 u. 2 GKG, § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 6 ZPO. Für den Bevollmächtigten eine lohnenswerte Entscheidung: Denn das LG hatte den Streitwert zuvor nur in Höhe von zwölf Monatsleasingraten festgesetzt. Der Wert lag fast elf mal so hoch. Der Unterschied bei den Nettogebühren betrug damit 1.337,50 EUR.
PRAXISTIPP | Die Entscheidung zeigt, dass es dem Rechtsdienstleister im wahrsten Sinne des Wortes etwas bringt, die mit den Kostenrechnungen und Prüfungen betrauten Mitarbeiter in der Streitwertbestimmung zu schulen und die Rechtsprechung hierzu im Auge zu halten. Die Empfehlung von FMP: Sie sollten auch „RVG professionell“ im Hause haben (rvgprof.iww.de). |