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  • · Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung

    Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung von Miete an einen Inkassodienstleister zulässig

    | Der Markt der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern gegen Unternehmen wächst. Legal-Tech-Unternehmen versuchen, mit technischer Unterstützung und mit unterschiedlichen Vertragsmodellen, die eher kleineren Forderungen aus den ersten beiden Streitwertgruppen des RVG einzuziehen. Für meist persönlich bzw. personalintensiv arbeitende Anwälte sind diese Forderungen wirtschaftlich oft nicht interessant. Verbraucher wiederum scheuen das Kostenrisiko, sodass ihnen Vertragsmodelle gefallen, in denen man ihnen dieses abnimmt. Solche Modelle als zulässig zu erachten, stellt sich also auch als Akt des Verbraucherschutzes dar. Die auf der Schuldnerseite betroffenen Unternehmen sehen solche Möglichkeiten als Risikoerhöhung ihres Geschäftsmodells und bekämpfen sie u. a. mit dem Argument, es liege eine unzulässige Rechtsdienstleistung vor. Dem tritt der BGH seit Längerem und jetzt wieder aktuell entgegen: Es ging um die Rückerstattung von Mietzinsansprüchen aus Modernisierungserhöhungen. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH, die über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Mieters einer Wohnung der beklagten Vermieter Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe geltend (§ 556d BGB i. V. m. mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.4.15).

     

    Zwischen den Beklagten und dem Mieter besteht seit dem 15.3.17 ein Mietverhältnis über eine 27,16 qm große Wohnung, die nach der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Netto-Kaltmiete beläuft sich auf monatlich 325 EUR.