· Fachbeitrag · Kostenrecht
Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung
| Ein wesentliches Handlungsinstrument der Forderungseinziehung ist der Vergleich. Hierdurch kann eine zeitweise Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit überwunden werden. Auch kann die Forderung nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners bedient werden. Zahlt der Schuldner dauerhaft Raten und ist der Gläubiger nicht unmittelbar auf die offene Forderung angewiesen, kann die Ratenzahlung angesichts einer Verzinsung von fünf, bzw. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz lukrativ sein. Eine solche Verzinsung wird der Gläubiger bei keiner Bank erzielen können. Aber nicht nur der Gläubiger kann profitieren. Auch der Anwalt profitiert nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i. V. m. Nr. 3104 VV RVG, wenn er an einer auf die Erledigung des Verfahrens ‒ regelmäßig durch Vergleich ‒ gerichteten Besprechung teilnimmt. Aber das hat konkrete Voraussetzungen, mit denen sich jetzt der BGH beschäftigen musste. |
Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagten mit am 9.3.16 zugestellter Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Am 16.3.16 telefonierten der Beklagte zu 2 und ein Mitarbeiter der von der Klägerin beauftragten Hausverwaltung. Dabei wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass für den Fall des vollständigen Ausgleichs der rückständigen Mietzahlungen an dem Räumungsbegehren nicht mehr festgehalten werde. Der Mitarbeiter der Hausverwaltung bat den Beklagten, dies auch dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin telefonisch mitzuteilen. Nachdem die Beklagte zu 1 noch am selben Tag im Büro des anwaltlichen Vertreters der Klägerin angerufen und um Rückruf gebeten hatte, rief der Anwalt die Beklagte später zurück. In diesem Gespräch teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Inhalt des Gesprächs mit dem Mitarbeiter der Hausverwaltung mit. Nach vollständiger Zahlung der Mietrückstände hat die Klägerin den Rechtsstreit am 23.3. in der Hauptsache für erledigt erklärt; dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten, worauf das Gericht ihnen nach § 91a ZPO die Kosten auferlegt hat.
Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Bevollmächtigte der Klägerin auch eine 1,2-Terminsgebühr geltend. AG und LG meinten, die Terminsgebühr sei nicht geschuldet, weil nicht der Bevollmächtigte der Klägerin an der Einigung mit den Beklagten mitgewirkt habe, sondern allein die Hausverwaltung. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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