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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Regelung des Innenausgleiches kann sich lohnen

    | Werden in einem Prozessvergleich gesamtschuldnerische Innenausgleichsansprüche, die nicht rechtshängig waren, miterledigt, kann dies einen Vergleichsmehrwert begründen, gleich ob die miterledigten Ansprüche zwischen zwei Prozessparteien bestehen, oder zwischen einer Partei und einem Streithelfer, wobei auf das jeweilige Verhältnis der am Innenausgleich Beteiligten abzustellen ist. | 

     

    In einer Reihe von Prozessen sind auf Kläger- oder Beklagtenseite Streithelfer zu finden, die gemeinsam in Anspruch genommen werden oder entsprechend Rechte verfolgen. Bau- und Arzthaftungsprozesse sollen nur beispielhaft genannt werden. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart (25.4.18, 10 W 25/18, Abruf-Nr. 203157) zeigt, dass es sich lohnen kann, hier nicht nur die Hauptsache zwischen den streitenden Parteien, sondern zugleich auch das Innenverhältnis zwischen den Streitgenossen zu klären und den zuerkannten Anspruch wie die auferlegte Verpflichtung aufzuteilen.

     

    MERKE | Der Wert eines Vergleichs wird durch den Wert der Ansprüche bestimmt, über die sich die Parteien geeinigt haben, und nicht den Wert des Anspruchs, auf den sich geeinigt wurde. Wird der Innenausgleich mitgeregelt, ist dies ein nicht rechtshängiger Mehrwert des Vergleichs. Für die Bestimmung des Vergleichsmehrwerts ist dabei auf das jeweilige Verhältnis der einzelnen Beteiligten abzustellen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 164 | ID 45471975