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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Vorsicht bei der Vertretung Minderjähriger

    | Vertritt der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter einen für ihn erkennbar Minderjährigen, ohne von den gesetzlichen Vertretern bevollmächtigt zu sein, können ihm die Kosten eines Versäumnisverfahrens nicht auferlegt werden. |

     

    Im Fall des OLG Hamm (24.4.18, 9 W 7/18, Abruf-Nr. 201836) hatte der Rechtsanwalt sich für den Beklagten einer Schmerzensgeldklage wegen einer Körperverletzung bestellt. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen, wie den Ermittlungsakten ergab, war der Beklagte minderjährig. Nachdem die gesetzlichen Vertreter die Bevollmächtigung verweigerten, legte er das Mandat nieder und es erging im Prozess ein Versäumnisurteil. Das LG legte dem Bevollmächtigten die Kosten auf, weil er durch seine Bestellung den Termin verursacht habe. Das OLG war der Auffassung, zu Unrecht, weil das LG schon hatte erkennen können, dass die Zustellung der Klageschrift ‒ an den Minderjährigen ‒ unwirksam war.

     

    MERKE | Wegen der unwirksamen Zustellung konnte kein Versäumnisurteil ergehen. Die Klage ist zwar anhängig, aber nicht rechtshängig geworden. Darauf hätte das Gericht hinweisen und der Kläger dann zunächst die gesetzlichen Vertreter benennen müssen. Eine erweiterte Melderegisterauskunft führt nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 BMG zu diesen Kenntnissen. In gleicher Weise sollte zunächst die Bevollmächtigung sichergestellt werden. Wegen der unwirksamen Zustellung der Klage bestand kein schneller Handlungsbedarf.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 114 | ID 45341089