Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Wer zu früh kommt, der trägt die Kosten

    | Jedem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht im Sinne des § 93 ZPO veranlasst ist. Diese Frist liegt üblicherweise bei vier bis sechs Wochen. |

     

    Das OLG Celle (23.7.19, 14 U 180/18, Abruf-Nr. 210681) billigt dem zahlungspflichtigen Versicherer die genannte Frist ab dem Eingang der Unfallanzeige zu. Auch in einfachen Fällen sei es statthaft, den Sachverhalt zu prüfen und dabei ggf. auch Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte zu nehmen. Der konkrete Zeitraum ist dann auch davon abhängig, welche Angaben schon gemacht wurden (Aktenzeichen Polizei) oder inwieweit erst noch eigene Ermittlungen angestellt werden mussten. Posteingangs- und -laufzeiten sind ebenso zu berücksichtigen wie übliche Urlaubszeiten (Ferien, Feiertage).

     

    PRAXISTIPP | Gleichwohl sollten Sie schnell reagieren und nicht davon absehen, auch für kurze Zeiträume den Zinsschaden geltend zu machen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 182 | ID 46142265