· Fachbeitrag · Krankenhausvertrag
Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung
| Eine Wahlleistungsvereinbarung, die den Kreis der Wahlärzte auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses erstreckt, erfasst die in einem (festen) Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger stehenden Ärzte und schließt Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte zugleich aus. |
Der BGH sieht in einer solchen Bestimmung weder eine unklare Regelung im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB noch eine wesentliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG und damit auch keine unangemessene Benachteiligung des Patienten (19.4.18, III ZR 255/17, Abruf-Nr. 201347).
MERKE | Nur auf der Grundlage einer gültigen Wahlleistungsvereinbarung können zusätzliche Vergütungen berechnet und durchgesetzt werden. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG ist seinem Wortlaut nach eindeutig und schließt die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte aus. Das muss bei der Behandlungsorganisation bedacht werden. |
Weiterführender Hinweis
- Anspruchsgegner bei ärztlicher Überzahlung, FMP 16, 39