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  • 01.09.2020 · Fachbeitrag · Kreditrecht

    Eingeschränkte Prüfung von Bereitstellungszinsen

    | Als Preishauptabreden unterliegen Klauseln über Bereitstellungszinsen keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, sondern lediglich der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sowie § 138 BGB. |