· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Auszahlungsanspruch kann zur Auslegungsfrage werden
| Erklärt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer, im Fall seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist dies auch bei einer späteren Scheidung und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zurzeit der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. |
Die Entscheidung des BGH (22.7.15, IV ZR 437/15, Abruf-Nr. 145222) belegt, dass die Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung regelmäßig überprüft werden muss. Der Bevollmächtigte muss dies berücksichtigen, wenn der den Versicherungsnehmer berät. Dies kann die familiäre Situation ebenso betreffen, wie die Frage, wer die Lebensversicherung in welcher Form als Sicherheit einsetzen kann und zu wessen Vermögen sie gehört.
MERKE | Aus Sicht des Gläubigers ist gleichfalls zu betrachten, wer Anspruchsinhaber ist und wer es im Sinne einer abtretbaren künftigen Forderung werden kann. Soweit der Bezugsberechtigte unwiderruflich eingesetzt wurde, ist die Lebensversicherung seinem Vermögen zuzurechnen (BGH NJW 03, 1021). |
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