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  • · Nachricht · Lebensversicherungsrecht

    Verrechnung von Prämie und Versicherungsleistung

    | Die Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags infolge des Eintritts des Versicherungsfalls durch den Tod der versicherten Person wird von § 39 VVG nicht erfasst, sodass der Versicherer in diesem Fall zur Verrechnung der Versicherungsleistung mit der ausstehenden Prämie in voller Höhe (der gesamten und nicht nur der anteiligen Jahresprämie) berechtigt ist (BGH 23.7.14, IV ZR 204/13, Abruf-Nr. 151710 ). |

     

    Der Anwendungsbereich von § 39 VVG ‒ nur anteilige Zahlungen der Prämien ‒ erstreckt sich lediglich auf aktive, willentliche Lösungen vom Versicherungsvertrag. Die Höhe der Jahresprämie beruht auf einer Kalkulation des Versicherers, wie hoch das Risiko anzunehmen ist, dass während des Versicherungsjahres der Versicherungsfall eintritt. Dabei macht es keinen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt während der Versicherungsperiode die versicherte Person ggf. verstirbt. Deswegen ist bei dem Tod der versicherten Person die gesamte ausstehende Prämie zu zahlen und kann verrechnet werden.

    Quelle: ID 43207069