· Fachbeitrag · Legal Tech
Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Inkasso = verbraucherfreundlich? Ist das nicht eigentlich ein Widerspruch? Diese ideologische Sichtweise ist lange überholt. Trotzdem musste sich der BGH zuletzt mehrfach mit Fragen auseinandersetzen, die genau diese Ansicht als Ausgangspunkt haben. Hintergrund der Verfahren war stets die Frage, ob die Beauftragung und Anspruchsabtretung wegen berufsrechtlicher Unzulässigkeit der Tätigkeit nach § 134 BGB nichtig sind. |
1. Grundsätzliches
Inkassodienstleistung ist nach § 2 Abs. 2 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Die Inkassodienstleistung fragt also nicht danach, wer sie erbringt (Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister) und auch nicht danach, wer Auftraggeber und Gläubiger ist (Verbraucher oder Unternehmer). Kennzeichnend ist vielmehr, dass es meist um kleine Forderungen geht. Hier steht nämlich für den Gläubiger der Kostenaufwand in keinem Verhältnis zur einzuziehenden Forderung.
Wirtschaftlich können diese Forderungen nur mit einem hohen Maß an Legal Tech eingezogen werden. Legal Tech macht die Einziehung solcher Forderungen also erst möglich und führt nicht etwa zu unmäßigen Gewinnen. Ohne solche Instrumente wären viele verbraucherschützende Anliegen, etwa bei Fahrgastrechten oder eben auch bei der Mietpreisbremse, nicht durchsetzbar. Zugleich haben diese Instrumente eine für die Wirtschaft disziplinierende Wirkung, weil bei Verstößen die Konsequenzen eben nicht nur auf dem Papier stehen, sondern sich auch realisieren können.
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