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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Zugangsvereitelung bei verzugsbegründender Mahnung

    | Eine Leserin berichtete uns folgenden Fall: Gläubiger G steht gegen Schuldner (Verbraucher) S eine Forderung von 1.000 EUR zu. G hatte zwar eine Rechnung gestellt, aber ohne den notwendigen Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB. Nachdem S nicht zahlte, mahnte G ihn. Die Mahnung erreichte S aber nicht, da er umgezogen war und G seine neue Adresse nicht mitgeteilt hatte. G übergab die Angelegenheit Inkassodienstleister X unter vertraglicher Vereinbarung einer Vergütung entsprechend dem RVG. X holte umgehend eine Meldeauskunft ein und ermittelte so die neue Adresse des S. Er forderte S nun unter seiner neuen Adresse erneut auf, zu zahlen. S erklärte u. a., er sei nicht bereit, die Inkassokosten zu übernehmen, da der Schuldnerverzug erst durch die Zahlungsaufforderung des X begründet worden sei. Die Mahnung des G habe ihn nicht erreicht. Zu Recht? Und: Ergäbe sich etwas anderes, wenn G statt X den Rechtsanwalt R beauftragt hätte? |

    1. Wann entsteht der Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten?

    Ist der Gegner mit seiner Leistung nach § 286 BGB im Schuldnerverzug, gehören die Inkassokosten regelmäßig zum Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 BGB).

     

    Beachten Sie | Setzt der Inkassodienstleister den Schuldner erst durch sein Schreiben in Verzug, können die bis dahin angefallenen Kosten nicht als Verzugsschaden erstattet werden, da es sich nicht um einen kausalen Schaden handelt, der infolge des Verzugs entstanden ist. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht nämlich schon mit der ersten auf die Informationsbeschaffung gerichteten Tätigkeit des Rechtsdienstleisters. Die Ersatzfähigkeit kann also erst begründet werden, wenn der Inkassodienstleister nach Eintritt des Verzugs eingeschaltet wird. Die Verzugsvoraussetzungen des § 286 müssen bereits vor der Beauftragung des Inkassodienstleisters erfüllt sein. Aus der rechtlichen Systematik ergibt sich, dass sich der Sachverhalt nicht anders darstellt, wenn ein Rechtsanwalt beauftragt worden wäre.