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  • 07.08.2015 · Fachbeitrag · Liquidation

    Auch bei der gelöschten GmbH kann etwas zu holen sein

    | Wird eine vermögenslose GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG gelöscht, folgt hieraus, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt sie trotz der Löschung rechts- und parteifähig. |