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  • · Fachbeitrag · Mahnkosten

    Mahn- und Rücklastschriftkosten weiter unter Druck

    | Pauschal in AGB Rücklastschriften in Höhe von 5 EUR zu berechnen sowie pauschal eine Mahnkostenpauschale von 3 EUR zu erheben, ist unzulässig. Gleiches gilt für eine dementsprechende Praxis. |

     

    Das OLG Düsseldorf (29.3.18, 20 U 39/17, Abruf-Nr. 202137) ist der Ansicht, dass die Erhebung der genannten Beträge gegen § 309 Nr. 5 Buchst. a) BGB verstößt. Das beklagte Unternehmen (Telekommunikation) habe es nicht vermocht, substanziiert darzulegen, dass „nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge“ tatsächlich Sachkosten in dieser Höhe entstehen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass Rücklastschriften tatsächlich nur in Höhe von 3,56 EUR und Sachkosten für eine Mahnung von 0,41 EUR angefallen sind.

     

    PRAXISTIPP | Gläubiger können nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 09, 3570) nur die Sachkosten als erstattungsfähig geltend machen. Die Personalkosten bleiben unberücksichtigt. Der Erstattungsanspruch für die Kosten der Erstmahnung kann regelmäßig nicht auf §§ 280, 286 BGB gestützt werden, weil es gerade der Mahnung bedarf, um den Verzug zu begründen. Die Erstattungspflicht muss daher vertraglich vereinbart werden. Anders verhält es sich, wenn die Mahnung nach §§ 286 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB entbehrlich ist.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 127 | ID 45384582