· Fachbeitrag · Mahnschreiben
Schmerzensgeld wegen Äußerung eines Betrugsverdachts?
| Kann die Forderung des Gläubigers auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB - meist i.V.m. § 263 StGB - begründet sein, hat dies nach § 850f Abs. 2 ZPO, § 302 InsO bei der weiteren Beitreibung besondere Vorteile. Das kann es erforderlich machen, den Schuldner mit einem solchen Vorwurf auch schon außergerichtlich zu konfrontieren. Was aber, wenn sich der Schuldner dadurch persönlich verletzt sieht? |
Das AG München (21.3.11, 133 C 10070/10, Abruf-Nr. 113295) hat dazu entschieden: Ein Mahnschreiben, das dem Empfänger unterstellt, sich eine Ware erschlichen zu haben, begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn der Verkäufer davon ausging, es sei tatsächlich nichts bezahlt worden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die soziale Anerkennung des Einzelnen, insbesondere auch vor Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können. Die Äußerungen des Gläubigers seien aber ausschließlich für den Schuldner bestimmt gewesen. Schon aus diesem Grund sei es fraglich, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliege. Auf jeden Fall sei der Eingriff aber nicht widerrechtlich erfolgt. Bei der Beurteilung dieser Frage sei eine Gesamtabwägung der Umstände vorzunehmen.
Im Mahnschreiben war behauptet worden, die Überweisungsbelege seien gefälscht worden. Eine Strafanzeige wurde angedroht. Das Schreiben hatte somit zwei Komponenten, eine auf die persönliche Ebene bezogene und eine nötigende. Insoweit nimmt das AG die Gesamtabwägung wie folgt vor:
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