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  • · Fachbeitrag · Anfechtung

    Darlegungs- und Beweislast beim Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    | Die Erleichterung ist groß, wenn der Schuldner nach Fälligkeit und Mahnung dann doch noch zahlt und sei es auch nur in Teilbeträgen. Umso ärgerlicher ist es, wenn darauf folgend Insolvenzantrag gestellt wird und der Insolvenzverwalter Zahlungen aufgrund einer Insolvenzanfechtung zurückfordert ‒ in der Regel nach § 133 InsO. Zahlt ein Dritter, kann häufig die Rechtshandlung des Schuldners und/oder die objektive Gläubigerbenachteiligung in Zweifel gezogen werden. Zahlt aber der Schuldner selbst, fokussiert sich die Streitfrage auf die Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs. Wie mit dieser Voraussetzung umzugehen ist, lässt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung gut ableiten, so z. B. aus einer aktuellen Entscheidung des BGH. |

    Sachverhalt

    Der Insolvenzverwalter nimmt den Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr von vier Zahlungen in Höhe von insgesamt 378.086,76 EUR in Anspruch.

     

    Die Schuldnerin kaufte Anteile an einer Gesellschaft, die Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Berlin war. Die Schuldnerin beabsichtigte eine Aufteilung des Hauses in Wohnungseigentum sowie einen Abverkauf der Wohnungen mit Gewinn. Zur Entrichtung der zweiten Kaufpreisrate für die Gesellschaftsanteile in Höhe von 550.000 EUR benötigte die Schuldnerin eine Finanzierung. Der Gläubiger gewährte der Schuldnerin gemäß notarieller Urkunde vom 26.8.14 ein bis zum 1.3.15 rückzahlbares Darlehen in Höhe von 550.000 EUR. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung sollte das Darlehen ab dem 2.3.15 mit 12 % jährlich zu verzinsen sein. Weiter sah der Darlehensvertrag eine Beteiligung des Gläubigers am Gewinn aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen in Höhe von 50 % vor. Die Schuldnerin unterwarf sich wegen ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrags der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen.