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  • · Fachbeitrag · Mahnschreiben

    So schnell muss der Schuldner sich nicht bedroht fühlen

    | Bleibt eine Forderung offen, wird der Schuldner gemahnt. Die Mahnung stellt das ernsthafte Zahlungsverlangen dar. Um diesem den notwendigen Nachdruck zu verleihen, gehört es zur täglichen Praxis des Gläubigers und seiner Rechtsdienstleister, den Schuldner auf die Konsequenzen der fortgesetzten Zahlungsverweigerung hinzuweisen. Den Verbraucherzentralen ist dies schon lange ein Dorn im Auge und so haben sie jetzt ein Inkassounternehmen wegen ‒ vermeintlich ‒ unlauterer Drohungen abgemahnt. Der Erfolg ist ausgeblieben und der BGH hat ganz andere Maßstäbe angelegt. Ein Urteil, das für Rechtsanwälte wie Inkassounternehmen von großer Bedeutung ist. |

     

    Sachverhalt

    Das von der Verbraucherzentrale beklagte Inkassounternehmen verwendet zur Beitreibung von Forderungen gegenüber säumigen Verbrauchern Schreiben, in denen sie unter Androhung gerichtlicher Schritte und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung auffordert und verschiedene Zahlungsvarianten anbietet. Die Verbraucherzentrale meint, das Inkassounternehmen beeinträchtige mit diesen Zahlungsaufforderungen in wettbewerbswidriger Weise die Entscheidungsfreiheit von säumigen Verbrauchern durch Druck und verlangt die Unterlassung.

     

    • Die beanstandeten Formulierungen

    Schreiben 1: „Letztmalig geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Forderungsangelegenheit ohne negative Auswirkungen für Sie zu erledigen. Die Gesamtforderung beträgt derzeit EUR … und wächst durch Zinsen und Gebühren laufend an. Dieser Betrag erhöht sich nochmals erheblich, sobald wir einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie veranlassen. Nutzen Sie diese Chance und ersparen Sie sich gerichtliche Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers oder Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte.“

     

    Schreiben 2: „Die Einleitung gerichtlicher Schritte steht unmittelbar bevor. Nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels besteht 30 Jahre lang die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung gegen Sie zu betreiben: Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung etc. … Zusätzlich sind die durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten gemäß §§ 284, 286 BGB von Ihnen zu tragen. Die derzeit offene Gesamtforderung von … EUR wird sich dadurch weiter erhöhen.“