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  • 03.06.2024 · Fachbeitrag · Maklerrecht

    Verwirkung des Maklerlohns

    | Eine Verwirkung des Maklerlohns nach § 654 BGB analog kommt in Betracht, wenn sich der Makler, der nicht zuletzt aufgrund des Versprechens einer unentgeltlichen Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber einen Alleinauftrag erlangt hat, später durch Vereinbarung einer Bonuszahlung bei Erreichen eines bestimmten Verkaufspreises die ordnungsgemäße Erbringung der unentgeltlich geschuldeten Maklerleistung in einem die übliche Provision beträchtlich übersteigenden Umfang vom Auftraggeber honorieren lässt. |