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  • · Fachbeitrag · Maklervertrag

    Enger zeitlicher Zusammenhang begründet die Kausalität

    | Der Provisionsanspruch des Nachweismaklers bleibt erhalten, wenn der Kunde alsdann die Dienste eines seitens des Verkäufers eingeschalteten weiteren Maklers in Anspruch nimmt, sofern nicht eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis und dem Erwerb vorliegt. |

     

    Für den Makler streitet nach Ansicht des OLG Hamm (27.2.14, 18 U 111/13, Abruf-Nr. 141443) bei einem nur wenige Wochen betragenden Zeitablauf zwischen der Nachweisleistung und dem Erwerb der Wohnung die Vermutung der Kausalität, wobei der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrags lediglich Mitursächlichkeit voraussetzt. Die Tätigkeit eines Nachweismaklers bleibt für den Käufer auch kausal, wenn der Verkäufer für das entsprechende Objekt einem anderen Vermittlungsmakler einen Alleinauftrag erteilt hat.

     

    MERKE | Anders kann es sich verhalten, wenn der Maklerkunde seine Verkaufsabsichten infolge einer Verbesserung seiner finanziellen Situation zunächst aufgegeben hatte. Dies muss allerdings dokumentiert und nachweisbar sein und wird regelmäßig zu einem erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Nachweis auf Kauf führen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 96 | ID 42683037