· Fachbeitrag · Mandatspraxis
Neue Arbeitsfelder im Sozialrecht
(SG Karlsruhe, 26.3.14, S 14 P 2561/13, Abruf-Nr. 142012) |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der Gesundheitsbereich leidet unter rasant wachsenden Kosten. Der Gesetzgeber versucht dies einerseits mit Ausgabenbegrenzungen und Budgets einzudämmen, andererseits privatisiert er einzelne Gesundheitsrisiken oder fordert Eigenbeteiligungen. Neben der allgemein bekannten Verlagerung der Kosten für Sehhilfen oder Zahnersatz auf den Patienten sind in neuerer Zeit private Pflicht- oder Zusatzversicherungen für die Pflege bei Krankheit oder Alter hinzugekommen. Der Fall des SG Karlsruhe betraf die Beiträge zu einer privaten Pflichtversicherung bei einer privaten Krankenkasse nach § 23 SGB XI.
Zu hier ausbleibenden Prämienzahlungen kommt es aus den gleichen Gründen, aus denen auch andere Forderungen nicht beglichen werden. Für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister ein interessanter Markt, den es zu erschließen gilt. In diesem Zusammenhang kommt der Entscheidung des SG Karlsruhe besondere Bedeutung zu, weil Voraussetzung für eine externe Forderungsbeitreibung ist, dass die Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind.
Das SG Karlsruhe sieht keine Schwierigkeiten, den Ersatzanspruch aus Verzug nach §§ 280, 286 BGB herzuleiten. Es geht davon aus, dass eine private Pflegeversicherung nicht verpflichtet ist, die Forderungsbeitreibung mit eigenem Personal- und Sachaufwand und ohne Kostenerstattung zu betreiben. Ist damit die Haftung dem Grunde nach geklärt, war zur Höhe zu entscheiden. Besonderheit: Nicht die Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV-RVG fällt an, sondern die besondere Betragsrahmengebühr für das sozialgerichtliche Verfahren. Im Fall des SG Karlsruhe war das noch Nr. 2400 VV-RVG a.F., die mit dem 2. KostRModG in Nr. 2302 Ziff. 1 VV-RVG aufgegangen ist. Danach ist nun eine Gebühr von 50 bis 640 EUR möglich. Zu beachten ist die Schwellengebühr von 300 EUR, die nur überschritten werden darf, wenn die Sache umfangreich oder schwierig ist.
MERKE | Da die Streitwerte bei Prämienzahlungen nicht sehr hoch sein müssen, kann die Betragsrahmengebühr durchaus über einer 1,3-Geschäftsgebühr liegen. Ein besonderer Ertrag kann sich auch daraus ergeben, dass eine Vielzahl von Forderungen beizutreiben sind, die die immer gleichen Rechtsfragen aufwerfen. |