· Fachbeitrag · Medizinrecht
DS-GVO verdrängt BGB bei den Kosten für die Patientenakte
| Patienten haben nach der DS-GVO einen Anspruch darauf, eine kostenlose Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten. Dies gilt laut EuGH aber nur für die erste Kopie. Die Kosten für jede weitere Kopie dürften die Ärzte ihren Patienten in Rechnung stellen. |
Erforderlich ist aber nach dem EuGH (26.10.23, C-307/22, Abruf-Nr. 238299) ein datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen. Der Anspruch der Patienten erstreckt sich dann auf sämtliche Dokumente in der Patientenakte, die zum Verständnis der begehrten und mitgeteilten Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen erforderlich sind.
MERKE | Der Patient kann nach § 630g Abs. 2 BGB elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen, während er nach Abs. 1 der Vorschrift in die Papierakte Einsicht nehmen kann. Nach § 630g Abs. 2 S. 2 BGB muss er allerdings dem Behandelnden die entstandenen Kosten erstatten. Hier handelt es sich um den vertraglichen Anspruch auf die Patientenakte. Es kommt also für die Kostentragungspflicht entscheidend darauf an, aus welchem Gesichtspunkt das Vorlageverlangen gestellt wird. Das wird der Bevollmächtigte sehen müssen. |