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  • · Fachbeitrag · Medizinrecht

    Rabattierte Behandlungsleistungen

    | Eine Vermittlerin von ärztlichen Behandlungsleistungen unterfällt nicht Regelungen der GOÄ und darf Rabatte anbieten. |

     

    Die Vermittlerin betrieb eine Onlineplattform, über die sie Termine bei Fachärzten vermittelte und zugleich einen Rabatt von 20 Prozent versprach. Im Rahmen der Werbeaktion übermittelten die Kooperationsärzte nach der Behandlung an die Vermittlerin die jeweilige Rechnung über ihre Gebührenforderung. Die Antragsgegnerin zog dann im Rahmen der Rabattaktion von den betreffenden Gebührenforderungen 20 Prozent ab und stellte den jeweiligen Kunden dann die Rechnung im Namen der Kooperationsärzte aus. Während das LG dies als unzulässig ansah und eine einstweilige Verfügung dagegen erlies, hatte das OLG Frankfurt (9.11.23, 6 U 82/23, Abruf-Nr. 240755) keine Bedenken und wies den Antrag zurück. Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen. Höchstrichterlich kann die Frage aber nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

     

    MERKE | Ein pauschaler Nachlass auf die ärztlichen Behandlungskosten ohne persönliche Absprache zwischen Arzt und Patient ist wegen Verstoßes gegen §§ 1, 5 GOÄ verboten und gleichzeitig nach § 3a UWG wettbewerbswidrig, weil damit gesetzlichen Vorschriften zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, das Interesse spürbar zu beeinträchtigen. Allerdings trifft diese Pflicht nur Ärzte, nicht aber auch Vermittler ärztlicher Leistungen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 78 | ID 49990520