· Fachbeitrag · Mieterhöhung
Mehr Ertrag für Vermieter
| Tagtäglich ist es in den Zeitungen zu lesen: Die Mieten steigen schnell und erheblich. Was aber, wenn der Mietspiegel diese Entwicklung (noch) nicht nachgezeichnet hat? Eine aktuelle Entscheidung des BGH gibt dem Vermieter hier neue Chancen, einen höheren Ertrag zu realisieren. |
Sachverhalt
Die Beklagten sind seit 1988 Mieter einer den Klägern gehörenden Wohnung. Die seit vielen Jahren unveränderte Miete beläuft sich auf monatlich 660 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 130 EUR. Nicht umgelegt, sondern in der Miete enthalten, sind die monatlichen Aufwendungen der Kläger für Grundsteuer und Sachversicherungen sowie die Nutzung eines Garagenstellplatzes. Unter Bezugnahme auf den Mietspiegel 2013 (Stand Mai 2013) und ausgehend von einer tatsächlichen Wohnungsgröße von 105 qm forderten die Kläger die Beklagten auf, einer Erhöhung der Miete um 122,35 EUR ab dem 1.2.14 zuzustimmen. Dabei rechneten sie zur Bestimmung der zum Vergleich heranzuziehenden Nettomiete der Wohnung aus der bisher gezahlten Miete einen von ihnen mit 48,24 EUR bezifferten Betriebskostenanteil für die Grundsteuer und die Sachversicherungen heraus. Die Beklagten akzeptierten die Erhöhung hinsichtlich eines Teilbetrags von 40 EUR und wiesen das darüber hinausgehende Mieterhöhungsbegehren zurück. Das AG hat der Mieterhöhungsklage in Höhe von monatlich weiteren 22 EUR stattgegeben, was unter Berücksichtigung des von den Beklagten akzeptierten Betrags eine monatlich zu zahlende Miete von 722 EUR ergibt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Entscheidungsgründe
Berufung und Revision waren auf die Frage beschränkt, ob das Gericht den Erhöhungsbetrag des Mietspiegels weiter erhöhen darf, wenn es zu erheblichen Steigerungen der Vergleichsmiete gekommen ist. Der BGH:
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