· Fachbeitrag · Mietforderungen
Geld muss man haben: Kündigung wegen Zahlungsverzugs
(BGH 4.2.15, VIII ZR 175/14, Abruf-Nr. 175108) |
Sachverhalt
Der Schuldner hatte beim Gläubiger eine Wohnung zum Mietzins von 1.100 EUR zuzüglich NK-Vorauszahlung von 180 EUR und einer Garagenmiete von 50 EUR ab dem 1.12.10 gemietet. Ab 1.10.11 bezog er Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, leitete aber die ab 1.1.13 für die Wohnung erhaltenen Leistungen des Jobcenters nicht an den Gläubiger weiter. Dieser kündigte am 17.4.13 fristlos. Streitgegenständlich sind nun die rückständigen Mieten sowie der Räumungsanspruch. Während des Prozesses wurde zunächst das Jobcenter (Leistungen nach SGB II) und nachfolgend die Gemeinde (Leistungen nach SGB XII) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mieten vorläufig an den Gläubiger zu zahlen, was nur teilweise geschah und weitere fristlose Kündigungen nach sich zog. Nach dem Anerkenntnis der Zahlungsansprüche hat das AG auf Räumung erkannt. Die Berufung blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Mietzinsforderungen laufen schnell auf und summieren sich zu erheblichen Beträgen, sodass der wirtschaftliche Schaden des vermietenden Gläubigers groß ist, wenn er nicht schnell reagiert, kündigt und seinen Räumungsanspruch realisiert, um mit solventeren Mietern das Mietverhältnis fortzusetzen.
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