· Fachbeitrag · Mietkaution
Wer hat den Kautionsanspruch beim Eigentümerwechsel?
| Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks tritt nach §§ 566 Abs. 1, 578 BGB in den vor Eigentumsübergang entstandenen und fälligen Anspruch des Veräußerers auf Leistung der Kaution ein. |
Mit Eigentumsübergang tritt gemäß § 566 BGB hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche gegen den Mieter eine Zäsur ein. Die schon vorher entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche bleiben beim bisherigen Vermieter. Nur die danach fällig werdenden Forderungen stehen dem Erwerber zu (BGH NJW-RR 05, 96; NJW 04, 851). Bei der Kaution liegt der Fall aber anders, da die Mietkaution die Ansprüche für das gesamte Mietverhältnis sichert (BGH 25.7.12, XII ZR 22/11, Abruf-Nr. 122722). Folge: Veräußerer und Erwerber sollten über diese Frage eine Abrede im Kaufvertrag treffen. Zugleich sollte vereinbart werden, dass der Veräußerer seine vermeintlichen Ansprüche an der Kaution sicherheitshalber auf den Erwerber im Wege der Abtretung überträgt.