· Fachbeitrag · Mietrecht
Mitteilungspflichten des Vermieters bei Veräußerung müssen beachtet werden
| Veräußert der bisherige Vermieter und Eigentümer einer Immobilie diese, beendet der Verkauf das Mietverhältnis nicht. Vielmehr wird es mit dem neuen Eigentümer als Vermieter fortgesetzt. Eine aktuelle Entscheidung des LG Berlin zeigt, dass es kostenträchtige Folgen haben kann, wenn man den Mieter nicht rechtzeitig und vollständig informiert. |
Sachverhalt
Der bisherige Mieter hatte nach seinem Auszug den im Mietvertrag bezeichneten Vermieter auf Rückzahlung der an ihn gezahlten Mietkaution in Anspruch genommen. Dieser hatte das Grundeigentum aber bereits veräußert. Der Rückzahlungsanspruch richtete sich damit nach § 566a BGB gegen den Erwerber.
Nachdem sich dies erst im Rückzahlungsprozess herausgestellt hat, hat der Mieter die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich der frühere Eigentümer und Vermieter angeschlossen.
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