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  • · Nachricht · Mietpreisbremse

    Keine Eilentscheidung des BVerfG vor Gesetzesbeschluss

    | Ein Eilantrag gegen den Berliner Mietendeckel ist unzulässig, so lange nicht das Abgeordnetenhaus abschließend beraten und beschlossen hat. |

     

    Mit dieser Begründung hat das BVerfG (13.2.20, 1 BvQ 12/20) einen Antrag mehrerer Vermieter als unzulässig zurückgewiesen, die erreichen wollten, dass eine Verletzung bestimmter Auskunftspflichten und das Überschreiten von Höchstmieten nach dem Gesetzentwurf zunächst nach dem Inkrafttreten nicht als Ordnungswidrigkeiten angesehen werden. Richte sich ein Eilantrag gegen ein Gesetz vor seiner Verkündung, setze die Zulässigkeit, so das BVerfG, stets voraus, dass der Inhalt des Gesetzes feststehe und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht. Das war im konkreten Fall nicht gegeben (Veröffentlichung im Amtsblatt: 22.2.20, Inkrafttreten: 23.2.20: www.iww.de/s3353).

     

    MERKE | Will der Vermieter also die Offenlage seiner bisherigen Mietverträge im Rahmen der Auskunftspflicht vermeiden und auch nicht auf Mieteinnahmen jenseits der Höchstgrenzen verzichten, muss er den richtigen Zeitpunkt für seine Verfassungsbeschwerde abwarten. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt oder eine Übergangsfrist existiert in der eine solcher Eilantrag gestellt werden könnte.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 41 | ID 46368935