· Fachbeitrag · Mietrecht
Abgeltungsklauseln jetzt anpassen
| Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zurzeit der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht: „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“, ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ( BGH 29.5.13, VIII ZR 285/12, Abruf-Nr. 132208 ). |
Der BGH hat damit seine bisherige Auffassung aufgegeben (BGH NJW 88, 2790 und WuM 04, 663). Den entscheidenden Gesichtspunkt für die Unangemessenheit der Regelung hat er darin gesehen, dass dem Mieter keine Möglichkeit eröffnet wurde, Einwände gegen den Kostenvoranschlag zu erheben.
MERKE | Das Problem für den Vermieter besteht darin, dass nach Auffassung des BGH keine geltungserhaltende Reduktion in Betracht kommt und deshalb die gesamte Klausel über die Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Die Kosten muss also letztlich der Vermieter tragen. Deshalb besteht dringender Handlungsbedarf: Die Klauseln müssen schnellstmöglich angepasst werden. |
Weiterführende Hinweise
- Schriftformerfordernis bei Mieterwechsel, FMP 13, 127
- Welche Mieteinnahmen können erwartet werden?, FMP 13, 109
- Insolvenz: Rückforderung gezahlter Miete, FMP 13, 94