· Fachbeitrag · Mietrecht
Anwendungsbereich der Mietpreisbremse eng auszulegen
| Der Wohnungsmarkt ist weiter angespannt und Mieterhöhungen sind an der Tagesordnung. Dabei wird oft nicht auf die gesetzlichen Begrenzungen für Mieterhöhungen geachtet. Mieter sehen sich meist gehindert, der Erhöhung zu widersprechen, weil sie befürchten, dann ihren Wohnraum zu verlieren. Mit dem Ende des Mietverhältnisses entfällt dann aber diese Hemmschwelle und die Versuchung wächst, die (vermeintlich) zu viel gezahlte Miete aus Bereicherungsgesichtspunkten zurückzufordern. Dies gilt umso mehr, als professionelle Forderungsaufkäufer oder Inkassodienstleister sich die Forderungen zur Einziehung (§ 2 Abs. 2 RDG) mit Erfolgsprovision oder im Rahmen eines Forderungskaufs abtreten lassen. Der BGH zeigt jetzt, welchen Grenzen eine solche Rückforderung unterliegt. |
Sachverhalt
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB i. V. m. der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung 2015) geltend.
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