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  • 02.05.2021 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Die Bedeutung von Vollständigkeitsklauseln

    | Sog. Vollständigkeitsklauseln, z. B. „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“, „Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen“ oder „Mündliche Nebenabreden existieren nicht“, richten sich, gleich ob sie als AGB in den Vertrag einbezogen oder individuell ausgehandelt sind, auf die Bestätigung der Tatsache, dass der schriftliche Vertrag alle zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen bezüglich des Vertragsgegenstands enthält. |