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  • 01.07.2022 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Entschädigung bei unterlassener rechtzeitiger Rückgabe

    | Der Verpächter kann nach Ende des Mietverhältnisses für die Dauer der Vorenthaltung die zuletzt vereinbarte Pacht stets ungeachtet des Verhältnisses, in dem die gezogenen oder ziehbaren Nutzungen zu denen des Gesamtjahrs stehen, als Mindestentschädigung nach § 584b S. 1 BGB verlangen. |