05.01.2024 · Fachbeitrag · Mietrecht
Erklärung der Herausgabepflicht bei Mietende
| Der auf künftige Räumung verklagte Mieter von Gewerberäumen muss sich auf eine Aufforderung des Vermieters nicht zu seiner Bereitschaft erklären, die Mieträume bei Vertragsende an den Vermieter herauszugeben, um die Kostenfolge des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu vermeiden. |
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