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  • 09.11.2016 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Keine Befristung der fristlosen Kündigung

    | § 314 Abs. 3 BGB ist auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB nicht anzuwenden. |