· Fachbeitrag · Mietrecht
Keine übertriebenen Formalien bei der Mieterhöhung
| Eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete erfordert nach § 557b Abs. 3 S. 1, 2 BGB nicht, die prozentuale Veränderung der Indexdaten anzugeben. |
Die Vertragsparteien können nach § 557b Abs. 1 BGB schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). Eine Änderung der Miete aufgrund des Indexes muss mittels Textform geltend gemacht werden. Dabei sind nach § 557b Abs. 3 S. 2 BGB die Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Eine Grundlage für darüber hinausgehende formelle Anforderungen sieht der BGH nicht (22.11.17, VIII ZR 291/16, Abruf-Nr. 198625).
MERKE | Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten. |