Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.09.2017 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mieterhöhung kann fristlose Kündigung wegen Verzugs hindern

    | Im Fall der Mieterhöhung bestimmt sich der kündigungsrelevante Betrag der Miete i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB nicht nach dem Betrag, der jeweils zu dem Zeitpunkt geschuldet war, in dem Zahlungsverzug eingetreten ist, sondern einheitlich nach dem Betrag, der zu dem Zeitpunkt geschuldet war, in dem das Kündigungsrecht entstanden wäre. |