05.09.2017 · Fachbeitrag · Mietrecht
Mieterhöhung kann fristlose Kündigung wegen Verzugs hindern
| Im Fall der Mieterhöhung bestimmt sich der kündigungsrelevante Betrag der Miete i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB nicht nach dem Betrag, der jeweils zu dem Zeitpunkt geschuldet war, in dem Zahlungsverzug eingetreten ist, sondern einheitlich nach dem Betrag, der zu dem Zeitpunkt geschuldet war, in dem das Kündigungsrecht entstanden wäre. |
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