22.12.2015 · Fachbeitrag · Mietrecht
Mietkaution auf Treuhandkonto anlegen
| Der Vermieter muss eine ihm überlassene Kaution gemäß § 551 Abs. 3 S. 3 BGB nicht nur von seinem Vermögen getrennt, sondern auch nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf einem entsprechend gekennzeichneten Konto anlegen. |
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