· Fachbeitrag · Mietrecht
Mietminderung wegen Baulärm?
| Nach Mietvertragsabschluss eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen von einer auf einem Nachbargrundstück betriebenen Baustelle begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen keinen nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss. |
Das Risiko einer Veränderung des Umfelds trägt nach dem BGH (29.4.20, VIII ZR 31/18, Abruf-Nr. 216204) also nicht einseitig der Vermieter, wenn nichts anderes vertraglich geregelt ist. Der Mieter muss darlegen und beweisen, dass die Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die ihre Gebrauchstauglichkeit unmittelbar beeinträchtigen, und dass es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB handelt.
PRAXISTIPP | Für den Vermieter ‒ vor allem in dichter bebauten Gebieten ‒ kann es sinnvoll sein, in den Mietvertrag aufzunehmen, dass dieses Risiko nicht übernommen wird. Um dem Vorwurf der Unangemessenheit nach § 307 BGB zu entgehen, könnte die Abtretung eigener Abwehransprüche ergänzt werden. |