· Fachbeitrag · Mietrecht
Ohne Vorbehalt keine Mietminderung bei Großbaustelle
| Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 S. 1 BGB zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung. |
Das setzt nach dem BGH (24.11.21, VIII ZR 258/19, Abruf-Nr. 226750) aber voraus, dass auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss. Anders als der Mieter meinte, wird die Freiheit der Wohnung von Baulärm auch nicht regelmäßig stillschweigend Gegenstand einer Abrede der Mietvertragsparteien sein.
Beachten Sie | Dem Vermieter kann nicht einseitig das Risiko einer geräusch- und schmutzintensiven Nutzungsänderung auf einem Nachbargrundstück zugewiesen werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FMP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig