Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Ohne Vorbehalt keine Mietminderung bei Großbaustelle

    | Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 S. 1 BGB zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung. |

     

    Das setzt nach dem BGH (24.11.21, VIII ZR 258/19, Abruf-Nr. 226750) aber voraus, dass auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss. Anders als der Mieter meinte, wird die Freiheit der Wohnung von Baulärm auch nicht regelmäßig stillschweigend Gegenstand einer Abrede der Mietvertragsparteien sein.

     

    Beachten Sie | Dem Vermieter kann nicht einseitig das Risiko einer geräusch- und schmutzintensiven Nutzungsänderung auf einem Nachbargrundstück zugewiesen werden.