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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mietpreisbremse unbedenklich: Umsetzung gehemmt

    | Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das BVerfG jetzt entschieden. Sie verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. |

     

    Dass Eigentum zivilrechtlich den Anspruch begründet, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB), verfassungsrechtlich aber auch verpflichtet (Art. 14 GG), gehört wohl zum Allgemeinwissen. In diesem Spannungsfeld bewegt sich die Mietpreisbremse nach § 556d Abs. 1 BGB.

     

    Das BVerfG hat keine Bedenken gegen das Instrument der Mietpreisbremse (18.7.19, 1 BvL 1/18; 1 BvR 1595/18; 1 BvL 4/18, Abruf-Nr. 211115). Denn Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt und das Eigentum soll auch dem Gemeinwohl dienen. Auch andere Verfassungsrechte sieht das BVerfG nicht verletzt.

     

    MERKE | Elf Landesregierungen haben inzwischen eine Verordnung nach § 556d BGB erlassen. Soweit hiergegen gerichtlich vorgegangen wurde, hat sich jeweils deren Unwirksamkeit ergeben (vgl. zuletzt für die Mietpreisbremse in Hessen BGH 17.7.19, VIII ZR 130/18, Abruf-Nr. 210356).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 164 | ID 46120138