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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mietspiegel gegen Sachverständigengutachten

    | Das Gericht ist berechtigt, zur Vermeidung des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands vom Einholen eines von der beweisbelasteten Partei beantragten Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete abzusehen, wenn sich die verlangte Miete innerhalb einer unstreitigen oder in dem einschlägigen Mietspiegelfeld eines (einfachen) Mietspiegels ausgewiesenen Spanne bewegt und für die Bestimmung der Einzelvergleichsmiete im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine geeignete Schätzungsgrundlage vorhanden ist. |

     

    Es ist nach dem BGH (18.11.20, VIII ZR 123/20, Abruf-Nr. 219477) hierzu jedoch nicht verpflichtet. Insbesondere verstößt es nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG), wenn das Gericht zum Zweck einer am Beweismaß des § 286 ZPO ausgerichteten Überzeugungsbildung ein kostenträchtiges Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einholt und damit den Mieter dem Risiko aussetzt, im Fall eines Prozessverlusts diese Kosten tra-gen zu müssen.

     

    MERKE | Die Entscheidung des BGH betrifft den Fall, dass kein qualifizierter Mietspiegel nach § 558a BGB vorliegt, also ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 22 | ID 47056591