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  • 05.08.2021 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Neue Betriebskosten richtig geltend machen

    | Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind, erfordert eine Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in der der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird. Das hat das LG München I (15.4.21, 31 S 6492/20, Abruf-Nr. 223487 ) für Wartungskosten bei Rauchwarnmeldern entschieden. Wenn der Mietvertrag eine Öffnungsklausel für weitere Betriebskosten enthalte, müsse die künftige Umlage gleichwohl gegenüber dem Mieter zumindest in Textform angekündigt werden. |