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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Nutzungsentschädigung jenseits der Bagatellgrenze

    | Hinterlässt der Mieter nicht nur wenige Gegenstände in den Mieträumen, deren Beseitigung nicht nur einen geringen Raum einnehmen und deren Beseitigung deshalb einen erheblichen Aufwand erfordern, hat der Vermieter einen Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 546a BGB (OLG Düsseldorf 19.7.11, I-24 U 200/10, Abruf-Nr. 114122 ). |

     

    Nach Beendigung eines Mietverhältnisses muss der Mieter die Wohnung dem Vermieter geräumt übergeben. Oft zeigt sich jedoch, dass der Mieter einzelne Einrichtungsgegenstände in der Wohnung belässt. Gelingt eine unmittelbare Anschlussvermietung nicht, fragt es sich, ob der Vermieter hieraus „Kapital“ schlagen kann und der Mieter verpflichtet ist, so lange eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglich vertraglich vereinbarten Miete zu zahlen, wie er die in der Wohnung belassenen Gegenstände nicht entfernt. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich dies anhand der Bagatellgrenze. Hinterlässt der Mieter nur wenige Gegenstände, die einen kleinen Raum einnehmen und leicht zu beseitigen sind, muss der Vermieter selbst Hand anlegen, die Gegenstände beseitigen und seinen diesbezüglichen Aufwand beim früheren Mieter liquidieren. Lässt der Mieter dagegen erhebliche Gegenstände in der Wohnung, haftet er auf die Nutzungsentschädigung. Dies hat das OLG Düsseldorf vorliegend angenommen, da der Mieter Sitz-und Polstermöbel, verschiedene Schränke, Lampen und Teile einer Einbauküche in der Wohnung gelassen hatte.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 30892490