· Fachbeitrag · Mietrecht
Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr
| Für den Vermieter besonders ärgerlich: Obwohl er die Mietzahlung zu Beginn des Monats erwartet, kommt sie immer wieder verspätet. Grundsätzlich ist die Miete nach § 556b BGB zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten. Viele Mietverträge enthalten eine ähnliche Klausel. Sie beantwortet allerdings nicht die bisherige Streitfrage, ob dies bedeutet, dass die Miete am dritten Werktag eines Monats vom Konto des Mieters überwiesen werden muss oder ob dies der Zeitpunkt ist, in dem sie der Wertstellung nach beim Vermieter eingegangen sein muss. Fokussiert wird diese Streitfrage, wenn der Vermieter dem Mieter auf die - vermeintlich - fortwährende verspätete Zahlung kündigen möchte. |
Relevanz für die Praxis
Besonders attraktiv wäre diese Kündigungsmöglichkeit für Vermieter, wenn sie durch eine Neuvermietung nicht nur die Miete pünktlich erhalten würden, sondern auch die Nettomiete deutlich steigern könnten. Der BGH hatte aber in genau einer solchen Konstellation eine für den Vermieter ungünstige Stellung bezogen, auf die es zu reagieren gilt. Seine Auffassung lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen.
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