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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr

    | Für den Vermieter besonders ärgerlich: Obwohl er die Mietzahlung zu Beginn des Monats erwartet, kommt sie immer wieder verspätet. Grundsätzlich ist die Miete nach § 556b BGB zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten. Viele Mietverträge enthalten eine ähnliche Klausel. Sie beantwortet allerdings nicht die bisherige Streitfrage, ob dies bedeutet, dass die Miete am dritten Werktag eines Monats vom Konto des Mieters überwiesen werden muss oder ob dies der Zeitpunkt ist, in dem sie der Wertstellung nach beim Vermieter eingegangen sein muss. Fokussiert wird diese Streitfrage, wenn der Vermieter dem Mieter auf die - vermeintlich - fortwährende verspätete Zahlung kündigen möchte. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Besonders attraktiv wäre diese Kündigungsmöglichkeit für Vermieter, wenn sie durch eine Neuvermietung nicht nur die Miete pünktlich erhalten würden, sondern auch die Nettomiete deutlich steigern könnten. Der BGH hatte aber in genau einer solchen Konstellation eine für den Vermieter ungünstige Stellung bezogen, auf die es zu reagieren gilt. Seine Auffassung lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen.

     

    • Leitsatz: BGH 5.10.16, VIII ZR 222/15
    • 1. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
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    • 2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrags, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein“ gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.