· Fachbeitrag · Mietrecht
Schadenersatz bei unberechtigter Eigenbedarfskündigung
| Einem Mieter, der wegen einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und keine neue Wohnung anmietet, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, steht kein Anspruch auf Ersatz der Maklerkosten zu. |
Der BGH (9.12.20, VIII ZR 238/18, Abruf-Nr. 219860) sieht die Maklerkosten nicht als ersatzfähigen Schaden an, weil diese nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Ersatzpflicht umfasst seien. Der ersatzfähige Schaden umfasse nur die äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde.
MERKE | Der Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten) Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen. Der Mieter hat mithilfe des Maklers aber nicht nur seinen Besitzverlust an der bisherigen Wohnung ausgeglichen, sondern im Vergleich zu seiner bisherigen Stellung eine hiervon zu unterscheidende (Rechts-)Stellung als Eigentümer eingenommen. |