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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Schnelle Reaktion im Todesfall

    | Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 563 Abs. 4 BGB darstellen. |

     

    Voraussetzung hierfür ist nach dem BGH (31.1.18, VIII ZR 105/17, Abruf-Nr. 199864) regelmäßig, dass dem Vermieter ein Abwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht zuzumuten ist. Die drohende Zahlungsunfähigkeit genügt dagegen nur, wenn deren Annahme auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruht.

     

    PRAXISTIPP | Die im Todesfall in das Mietverhältnis eintretenden Personen ergeben sich aus § 563 BGB. Primär sind der Ehegatte oder Lebenspartner eintrittsbefugt. Außerdem können im Haushalt lebende Kinder und auch der nichteheliche Lebensgefährte eintrittsberechtigt sein. Diese Personen sollten Sie im Todesfall des Mieters zeitnah einer Bonitätsprüfung unterziehen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 109 | ID 45341038