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  • 07.01.2020 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Schriftformerfordernis bei Ergänzung der Nutzungsfläche

    | Ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener (Ergänzung-)Mietvertrag, mit dem die Parteien die im Ursprungsvertrag vermietete Fläche erweitern, genügt dem Schriftformerfordernis gemäß § 550 S. 1 i. V. m. § 126 BGB nicht, wenn sich die maßgeblichen „Unterschriften“ der Vertragsparteien über und nicht unter den getroffenen ergänzenden Vereinbarungen befinden. |