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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Schriftformerfordernis bei Mieterwechsel

    | Soll in einem Mietvertrag, der wegen seiner Laufzeit der Schriftform des § 550 BGB bedarf, ein Mieterwechsel herbeigeführt werden, muss die schriftliche Vereinbarung zwischen dem früheren und dem neuen Mieter eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Mietvertrag enthalten, wenn die Schriftform gewahrt bleiben soll. |

     

    Die für die Wirksamkeit der Vertragsübernahme erforderliche Zustimmung des Vermieters kann nach Auffassung des BGH allerdings formlos erfolgen (30.1.13, XII ZR 38/12, Abruf-Nr. 130738). Auf die formalen Aspekte müssen die Bevollmächtigten vor der Geltendmachung von Ansprüchen achten, weil sie anderenfalls nicht nur mit der Anspruchsdurchsetzung scheitern, sondern auch noch vermeidbare Kosten verursachen.

     

    MERKE | Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen (Mietgegenstand, Mietzeit und Mietzins) nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, sodass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser „verstreuten“ Bedingungen ergibt, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (BGH NJW 99, 2591). Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung dieser Schriftstücke. Vielmehr genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss (BGH NJW 98, 58).

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 127 | ID 42216737