· Fachbeitrag · Mietrecht
Schwierigkeiten beim verstorbenen Mieter vermeiden
| Bei unbekannten Erben eines verstorbenen Wohnraummieters muss das Nachlassgericht gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anordnen, sofern der Vermieter dies beantragt, um einen Anspruch gegen den Nachlass auf Räumung geltend zu machen. Der Umstand, dass der Mieter vermögenslos war, beziehungsweise der Nachlass voraussichtlich dürftig ist, steht dem nicht entgegen. |
Das Nachlassgericht muss nach § 1961 BGB bei unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, wenn der Berechtigte dies zwecks gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruchs beantragt, der sich gegen den Nachlass richtet.
Das KG sieht den Vermieter als Berechtigten an und den Räumungsanspruch als zulässig gerichtlich geltend zu machenden Anspruch (2.8.17, 19 W 102/17, Abruf-Nr. 197685). Im Einklang mit dem OLG München (EE 12, 91) und dem OLG Zweibrücken (ZEV 15, 633) sieht das KG die Dürftigkeit des Nachlasses nicht als Hindernis und verlangt auch keinen Zahlungsanspruch.
MERKE | Damit steht dem Vermieter ein effektives Mittel zur Verfügung, um schnell wieder über die Mietsache zu verfügen und den wirtschaftlichen Schaden gering zu halten. |