01.07.2019 · Fachbeitrag · Mietrecht
Verjährung beginnt mit tatsächlicher Übergabe
| Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das setzt zum einen eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Zum anderen ist eine vollständige und eindeutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich. |
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